In seiner Sitzung vom 16.02.2017 hat der Bundestag eine Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Hiermit sollen insbesondere Unsicherheiten im Insolvenzanfechtungsrecht beseitigt werden. Insbesondere wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Der Fremdantrag eines Gläubigers wird nicht automatisch unzulässig, wenn dessen Forderung beglichen wird.
  • Der Zeitraum für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wird von 10 auf 4 Jahre verkürzt.
  • Bei Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen wird vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte, wenn er Anspruch auf die Zahlung hatte (kongruente Deckung).
  • Es wird klarstellend geregelt, dass ein Bargeschäft i.S. von § 142 InsO vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen
    Zusammenhang ausgetauscht werden. Für Arbeitsentgelte wird zusätzlich definiert, dass ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang dann noch gegeben ist, wenn zwischen Arbeitsleistung und Entgeltzahlung ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten liegt.
  • Die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs beginnt nicht bereits mit der Insolvenzeröffnung, sondern erst mit Verzugseintritt.

Weitere Informationen:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw07-de-insolvenzverwalter/493438