In seiner Sitzung vom 21.09.2018 hat der Bundesrat auf den „Comfort Letter“ der EU-Kommission zu den Neuregelungen des § 3a EStG reagiert. Das Inkrafttreten der Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen durch § 3a EStG und die zugehörigen weiteren Regelungen ist nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von einem (gesondert bekanntzumachenden) förmlichen Beschluss der EU-Kommission abhängig. Die EU-Kommission hat jedoch einen solchen Beschluss nicht gefasst, sondern ihre Auffassung in einem „Comfort Letter“mitgeteilt. Der Bundesrat regt daher an, die bisherige Inkrafttretensregelung aufzuheben und die Vorschrift unmittelbar in Kraft zu setzen, damit Unternehmenssanierungen auf eine gesicherte Rechtsgrundlage über die steuerlichen Folgen von Schulderlassen aufbauen können.

Da die Neuregelungen des § 3a EStG allein Schuldenerlasse ab dem 8. Februar 2017 umfassen, regt der Bundesrat zudem an, zu prüfen, ob auch eine Rechtsgrundlage für Besteuerungsfälle von Sanierungserträgen geschaffen werden kann, in denen der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.