Haftung des Organs in der Eigenverwaltung
Mit Urteil vom 26.04.2018 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass die organschaftlichen Vertreter in der Eigenverwaltung analog einem Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO haften (IX ZR 238/17).
Mit Urteil vom 26.04.2018 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass die organschaftlichen Vertreter in der Eigenverwaltung analog einem Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO haften (IX ZR 238/17).