Gläubigerausschüsse
Gemäß § 69 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses u.a. verpflichtet, den Geldverkehr und -bestand im Insolvenzverfahren zu prüfen. Diese Prüfungspflichten gelten analog auch für den vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren sowie bei angeordneter Eigenverwaltung. Der Gläubigerausschuss kann diese Aufgabe jedoch auch einem externen Sachverständigen übertragen.
Als externe Sachverständige entlasten wir Sie als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht nur von dem hohen Zeitaufwand der Prüfung, sondern auch von Haftungsrisiken, die aus einer nicht sachgerechten Wahrnehmung der Prüfungspflichten erwachsen könnten.
Leistungen im Überblick
- Kontinuierliche, verfahrensbegleitende Prüfung des Geldverkehrs
- Regelmäßige Berichterstattung über die Prüfung
an den Gläubigerausschuss - Online-Verfahrensakte für alle Beteiligten
- Verfahrensökonomische Prüfung auch bei komplexen
Buchhaltungsstrukturen und sehr großen Datenbeständen
durch Einsatz modernster Datentechnik - Langjährige Prüfungserfahrung und hohe Fachkompetenz