Bei Betriebsfortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter ist für die Vergütungsbemessung ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Gehalt eines Geschäftsführers der InsVV wesensfremd und scheidet damit aus. Die Vergütung ist dann durch einen Zuschlag zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung zu erhöhen.