Mit BMF-Schreiben vom 27.03.2003 hatte das Bundesfinanzministerium Voraussetzungen formuliert, unter denen die auf einen Sanierungsgewinn entfallende Steuer im Wege der Billigkeit erlassen werden kann. Bedeutung hat dieser Sanierungserlass insbesondere in Insolvenzplanverfahren, bei denen Gläubiger zur Sanierung des Schuldnerunternehmens auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Der aus dem Forderungsverzicht resultierende Buchgewinn unterliegt grundsätzlich der Besteuerung. Durch den Sanierungserlass sollten Möglichkeiten geschaffen werden, die Besteuerung dieses Buchgewinns im Zuge der Sanierung zu erlassen. Mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat der BFH nun entschieden, dass das Bundesfinanzministerium mit diesem Billigkeitserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.