In seiner Entscheidung vom 15.12.2016, veröffentlicht am 15.03.2017, hat der BFH wie folgt entschieden:
- Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft.
- Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft.
- Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts.
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https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34369