In seiner Entscheidung vom 15.12.2016, veröffentlicht am 15.03.2017, hat der BFH wie folgt entschieden:

  1. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft.
  2. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft.
  3. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts.

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